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  1. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
  2. Kapitel 3 — Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95)
  3. Abschnitt 9 — Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 91 - 95)

§ 92 Veränderung oberirdischer Gewässer

Satz 1 gilt nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.

§ 91
92
§ 93