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  1. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
  2. Kapitel 3 — Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95)
  3. Abschnitt 8 — Haftung für Gewässerveränderungen (§§ 89 - 90)

§ 89 Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit

(1)Haben mehrere auf das Gewässer eingewirkt, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2)Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wird.

§ 88
89
§ 90