§ 88 Informationsbeschaffung und -übermittlung
(1)Zu den Aufgaben nach Satz 1 gehören insbesondere
1.die Durchführung von Verwaltungsverfahren,
2.die Gewässeraufsicht einschließlich gewässerkundlicher Messungen und Beobachtungen,
3.die Gefahrenabwehr,
4.die Festsetzung und Bestimmung von Schutzgebieten, insbesondere Wasserschutz-, Heilquellenschutz-, Risiko- und Überschwemmungsgebieten sowie Gewässerrandstreifen,
5.die Ermittlung der Art und des Ausmaßes von Gewässerbelastungen auf Grund menschlicher Tätigkeiten einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen,
6.die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung,
7.die Aufstellung von Maßnahmenprogrammen, Bewirtschaftungsplänen und Risikomanagementplänen.
(2)Wer wasserwirtschaftliche Maßnahmen durchführt, hat der zuständigen Behörde auf deren Anordnung bei ihm vorhandene Informationen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.
(3)Dienststellen des Bundes und der Länder geben Informationen und Auskünfte unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Ersuchen an andere Dienststellen des Bundes und der Länder weiter.
(4)Für die Weitergabe von Informationen und Auskünften nach Absatz 3 Satz 2 und 3 werden keine Gebühren erhoben und keine Auslagen erstattet.
(5)Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.