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  1. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
  2. Kapitel 2 — Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49)
  3. Abschnitt 1 — Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24)

§ 8 Erlaubnis, Bewilligung

(1)Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2)Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3)Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

1.das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,

2.das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und

3.das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,

(4)Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

§ 7
8
§ 9