paragraphen.online

  1. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
  2. Kapitel 2 — Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49)
  3. Abschnitt 4 — Bewirtschaftung des Grundwassers (§§ 46 - 49)

§ 49 Erdaufschlüsse

(1)Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete die Tiefe nach Satz 1 näher bestimmen.

(2)Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(3)Satz 1 gilt entsprechend, wenn unbefugt Grundwasser erschlossen wird.

(4)Durch Landesrecht können abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 48
49
§ 50