§ 49 Erdaufschlüsse
(1)Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete die Tiefe nach Satz 1 näher bestimmen.
(2)Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(3)Satz 1 gilt entsprechend, wenn unbefugt Grundwasser erschlossen wird.
(4)Durch Landesrecht können abweichende Regelungen getroffen werden.