paragraphen.online

  1. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
  2. Kapitel 2 — Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49)
  3. Abschnitt 4 — Bewirtschaftung des Grundwassers (§§ 46 - 49)

§ 48 Reinhaltung des Grundwassers

(1)Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2)Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 47
48
§ 49