§ 7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten
(1)Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.
1.Donau,
2.Rhein,
3.Maas,
4.Ems,
5.Weser,
6.Elbe,
7.Eider,
8.Oder,
9.Schlei/Trave,
10.Warnow/Peene.
(2)Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.
(3)Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele
1.koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
2.bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.
(4)Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz einzuholen.
(5)Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.