§ 38a Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern
(1)Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit Ablauf des 30. Juni 2020.
(2)Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt die Linie des Mittelwasserstandes, sofern das Landesrecht diesen Bezugspunkt vorsieht und schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden.