paragraphen.online

  1. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
  2. Kapitel 2 — Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49)
  3. Abschnitt 2 — Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 25 - 42)

§ 38a Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern

(1)Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit Ablauf des 30. Juni 2020.

(2)Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt die Linie des Mittelwasserstandes, sofern das Landesrecht diesen Bezugspunkt vorsieht und schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden.

§ 38
38a
§ 39