§ 25 Gemeingebrauch
Die Länder können den Gemeingebrauch erstrecken auf
1.das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser,
2.das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.