§ 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
(1)Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
1.bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.Leitungsanlagen,
3.Fähren.
(2)Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3)Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
1.in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.