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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil I — Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 1 - 8e)
  3. Abschnitt 3 — Europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 8a - 8e)

§ 8e Anwendbarkeit

Sie gelten auch im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auch auf diese Staaten anzuwenden sind.


Referenzierte Normen:
2
§ 8d
8e
§ 9