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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil I — Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 1 - 8e)
  3. Abschnitt 3 — Europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 8a - 8e)

§ 8d Mitteilungen von Amts wegen

(1)Dabei sollen die hierzu eingerichteten Informationsnetze genutzt werden.

(2)Übermittelt eine Behörde Angaben nach Absatz 1 an die Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, unterrichtet sie den Betroffenen über die Tatsache der Übermittlung, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen; dabei ist auf die Art der Angaben sowie auf die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Übermittlung hinzuweisen.


Referenzierte Normen:
2
§ 8c
8d
§ 8e