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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil I — Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 1 - 8e)
  3. Abschnitt 2 — Amtshilfe (§§ 4 - 8)

§ 7 Durchführung der Amtshilfe

(1)Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.

(2)Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.


Referenzierte Normen:
28a
§ 6
7
§ 8