§ 4 Amtshilfepflicht
(1)Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
(2)Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
1.Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;
2.die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.