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Gliederung
Gliederung
Verwaltungsgerichtsordnung
Teil II — Verfahren
(§§
54
-
123
)
9. Abschnitt — Verfahren im ersten Rechtszug
(§§
81
-
106
)
§ 97
Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
§ 96
97
§ 98