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Gliederung
Gliederung
Verwaltungsgerichtsordnung
Teil II — Verfahren
(§§
54
-
123
)
9. Abschnitt — Verfahren im ersten Rechtszug
(§§
81
-
106
)
§ 93a
(1)
Der Beschluß ist unanfechtbar.
(2)
Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
§ 93
93a
§ 94