§ 92
(1)Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2)Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3)Der Beschluß ist unanfechtbar.