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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil II — Verfahren (§§ 54 - 123)
  3. 9. Abschnitt — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106)

§ 92

(1)Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2)Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3)Der Beschluß ist unanfechtbar.


Referenzierte Normen:
155
§ 91
92
§ 93