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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil II — Verfahren (§§ 54 - 123)
  3. 9. Abschnitt — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106)

§ 89

(1)Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 52 Nr. 1 für die Klage wegen des Gegenanspruchs ein anderes Gericht zuständig ist.

(2)Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist die Widerklage ausgeschlossen.


Referenzierte Normen:
52
§ 88
89
§ 90