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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil III — Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)
  3. 14. Abschnitt — Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 146 - 152a)

§ 152a

(1)Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

2.das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

(2)Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3)Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4)Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5)Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6)§ 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.


Referenzierte Normen:
67149343
§ 152
152a
§ 153