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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil III — Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)
  3. 14. Abschnitt — Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 146 - 152a)

§ 149

(1)Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

(2)§§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.


Referenzierte Normen:
151152a
§ 148
149
§ 150