§ 149
(1)Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
(2)§§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.