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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil III — Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)
  3. 13. Abschnitt — Revision (§§ 132 - 145)

§ 139

(1)Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2)Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3)Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.


Referenzierte Normen:
133134
§ 138
139
§ 140