paragraphen.online

  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil III — Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)
  3. 13. Abschnitt — Revision (§§ 132 - 145)

§ 133

(1)Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2)Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3)In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4)Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5)Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6)Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.


Referenzierte Normen:
13513915249132
§ 132
133
§ 134