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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil III — Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)
  3. 13. Abschnitt — Revision (§§ 132 - 145)

§ 134

(1)Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2)Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3)Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4)Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5)Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.


Referenzierte Normen:
1324913914449
§ 133
134
§ 135