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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil III — Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)
  3. 12. Abschnitt — Berufung (§§ 124 - 131)

§ 127

(1)Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2)Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3)§ 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4)Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5)Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.


Referenzierte Normen:
124a
§ 126
127
§ 128