§ 127
(1)Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.
(2)Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.
(3)§ 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4)Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.
(5)Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.