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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil III — Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)
  3. 12. Abschnitt — Berufung (§§ 124 - 131)

§ 124a

(1)Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2)Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3)Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4)Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5)Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6)Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.


Referenzierte Normen:
84124127
§ 124
124a
§ 125