§ 126
(1)Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.
(2)Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Berufung als zurückgenommen gilt.
(3)Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.