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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil II — Verfahren (§§ 54 - 123)
  3. 9. Abschnitt — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106)

§ 104

(1)Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2)Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3)Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

§ 103
104
§ 105