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  1. Gesetz über den Versorgungsausgleich
  2. Teil 1 — Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38)
  3. Kapitel 2 — Ausgleich (§§ 6 - 27)
  4. Abschnitt 1 — Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (§§ 6 - 8)

§ 8 Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen

(1)Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

(2)Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.

§ 7
8
§ 9