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  1. Gesetz über den Versorgungsausgleich
  2. Teil 1 — Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38)
  3. Kapitel 2 — Ausgleich (§§ 6 - 27)
  4. Abschnitt 1 — Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (§§ 6 - 8)

§ 7 Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen

(1)Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2)§ 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3)Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.

§ 6
7
§ 8