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  1. Gesetz über den Versorgungsausgleich
  2. Teil 1 — Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38)
  3. Kapitel 2 — Ausgleich (§§ 6 - 27)
  4. Abschnitt 3 — Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 - 26)
  5. Unterabschnitt 2 — Abfindung (§§ 23 - 24)

§ 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung

(1)Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. § 18 gilt entsprechend.

(2)Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.

§ 23
24
§ 25