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  1. Gesetz über den Versorgungsausgleich
  2. Teil 1 — Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38)
  3. Kapitel 2 — Ausgleich (§§ 6 - 27)
  4. Abschnitt 3 — Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 - 26)
  5. Unterabschnitt 3 — Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (§§ 25 - 26)

§ 26 Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer

(1)Besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger, so richtet sich der Anspruch nach § 25 Abs. 1 gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine Hinterbliebenenversorgung leistet.

(2)§ 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 25
26
§ 27