§

  1. Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
  2. Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 2)

§ 2 Begriff des Vereins

(1)Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

(2)Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

§ 1
2
§ 3