§

  1. Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
  2. Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 2)

§ 1 Vereinsfreiheit

(1)Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit).

(2)Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden.

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§ 2