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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Zweiter Abschnitt — Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 - 101a)

§ 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses

(1)Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat.

1.dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,

2.er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken, oder

3.die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist,

(2)Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353b Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.


Referenzierte Normen:
5999495969797a353b
§ 97a
97b
§ 98