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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Zweiter Abschnitt — Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 - 101a)

§ 97a Verrat illegaler Geheimnisse

§ 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzuwenden.


Referenzierte Normen:
59913893949697b
§ 97
97a
§ 97b