§ 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen(1)Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.(2)Der Versuch ist strafbar.Referenzierte Normen:597a97b98991389495