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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Zweiter Abschnitt — Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 - 101a)

§ 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen

(1)Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2)Der Versuch ist strafbar.


Referenzierte Normen:
597a97b98991389495
§ 95
96
§ 97