§ 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung
(1)Die Führungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der Bewährungszeit.
(2)Die Bewährungszeit wird dann in die Dauer der Führungsaufsicht nicht eingerechnet.
(3)Dies gilt nicht, wenn die Führungsaufsicht unbefristet ist (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3).