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  1. Strafgesetzbuch
  2. Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)
  3. Dritter Abschnitt — Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76b)
  4. Sechster Titel — Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72)
  5. Führungsaufsicht (§§ 68 - 68g)

§ 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung

(1)Die Führungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der Bewährungszeit.

(2)Die Bewährungszeit wird dann in die Dauer der Führungsaufsicht nicht eingerechnet.

(3)Dies gilt nicht, wenn die Führungsaufsicht unbefristet ist (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3).


Referenzierte Normen:
68a68b68c
§ 68f
68g
§ 69