§ 40 Verhängung in Tagessätzen
(1)Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
(2)Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.
(3)Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
(4)In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.