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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Siebzehnter Abschnitt — Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 - 231)

§ 229 Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Referenzierte Normen:
230340
§ 228
229
§ 230