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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Siebzehnter Abschnitt — Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 - 231)

§ 230 Strafantrag

(1)Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2)Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.


Referenzierte Normen:
77223229
§ 229
230
§ 231