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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Siebzehnter Abschnitt — Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 - 231)

§ 228 Einwilligung

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.


Referenzierte Normen:
340
§ 227
228
§ 229