§

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Fünfter Abschnitt — Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109 - 109k)

§ 109k Einziehung

Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Absatz 3 Satz 1 und des § 74b eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.


Referenzierte Normen:
7474a74b109d109e109f109g
§ 109i
109k
§ 110