§ 109f Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
(1)Ausgenommen ist eine zur Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der üblichen Presse- oder Funkberichterstattung ausgeübte Tätigkeit.
1.Nachrichten über Angelegenheiten der Landesverteidigung sammelt,
2.einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der Landesverteidigung zum Gegenstand hat, oder
3.für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt
(2)Der Versuch ist strafbar.