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  1. Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
  2. Teil 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5)

§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

(1)Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2)Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.Testamentsvollstreckung,

2.Haus- und Wohnungsverwaltung,

3.Fördermittelberatung.

§ 4
5
§ 6