§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
(1)Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2)Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
1.Testamentsvollstreckung,
2.Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.Fördermittelberatung.