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  1. Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
  2. Abschnitt 7 — Gebühren und Auslagen; Bußgeldvorschriften (§§ 31 - 33)

§ 31 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

(1)Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erheben die Personalausweisbehörden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 und 3.

(2)§ 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5 bis 7, 9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 12 des Bundesgebührengesetzes gelten entsprechend.

(3)Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, für den Bereich der Landesverwaltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen.

(4)Der Zuschlag kann bis zu 300 Prozent der Gebühren betragen.

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