§

  1. Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
  2. Abschnitt 7 — Gebühren und Auslagen; Bußgeldvorschriften (§§ 31 - 33)

§ 32 Bußgeldvorschriften

(1)Ordnungswidrig handelt, wer

(2)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(3)Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 sowie des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

§ 31
32
§ 33