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  1. Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
  2. Abschnitt 2 — Ausstellung und Sperrung des Ausweises; elektronischer Identitätsnachweis (§§ 9 - 13)

§ 11 Informationspflichten

(1)Auf Verlangen des Personalausweisinhabers hat die Personalausweisbehörde ihm Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren.

(2)(weggefallen)

(3)Sie hat der antragstellenden Person die Übergabe von entsprechendem Informationsmaterial anzubieten, in dem auch auf die Möglichkeit einer Sperrung nach § 10 Absatz 6 hingewiesen wird.

(4)(weggefallen)

(5)Die Polizeibehörde hat die Einstellung in die polizeiliche Sachfahndung vorzunehmen.

(6)Stellt eine nicht zuständige Personalausweisbehörde nach § 8 Abs. 4 einen Ausweis aus, so hat sie der zuständigen Personalausweisbehörde den Familiennamen, die Vornamen, den Tag und Ort der Geburt, die ausstellende Personalausweisbehörde, das Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer und die Seriennummer des Ausweises zu übermitteln.

(7)Das Gleiche gilt für den Ausweishersteller im Falle der elektronischen Beantragung des nachträglichen Einschaltens der Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis.

§ 10a
11
§ 12