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  1. Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
  2. Abschnitt 2 — Ausstellung und Sperrung des Ausweises; elektronischer Identitätsnachweis (§§ 9 - 13)

§ 12 Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung

(1)Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.

(2)Die Einhaltung der Anforderungen ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik gemäß der Rechtsverordnung nach § 34 Satz 1 Nummer 4 festzustellen.

§ 11
12
§ 13