§ 10a Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
(1)Der Ausweisinhaber ist auf seine Pflichten nach § 27 Absatz 2 sowie darauf hinzuweisen, dass das mobile Endgerät hinsichtlich der in seinem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit besonderer Sorgfalt zu behandeln ist.
(2)Eine Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 kann mehrfach durchgeführt werden.
(3)Der Ausweisinhaber kann die Daten auf dem mobilen Endgerät selbst löschen.
(4)Vor einer weiteren Nutzung ist erneut eine Übermittlung nach Absatz 1 unter Verwendung des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums des Personalausweises mit den richtigen Daten durchzuführen.
(5)Zur Identifizierung der antragstellenden Person hat der Ausweishersteller zur Person des Ausweisinhabers einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 durchzuführen.