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  1. Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
  2. Abschnitt 2 — Ausstellung und Sperrung des Ausweises; elektronischer Identitätsnachweis (§§ 9 - 13)

§ 10a Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät

(1)Der Ausweisinhaber ist auf seine Pflichten nach § 27 Absatz 2 sowie darauf hinzuweisen, dass das mobile Endgerät hinsichtlich der in seinem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit besonderer Sorgfalt zu behandeln ist.

(2)Eine Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 kann mehrfach durchgeführt werden.

(3)Der Ausweisinhaber kann die Daten auf dem mobilen Endgerät selbst löschen.

(4)Vor einer weiteren Nutzung ist erneut eine Übermittlung nach Absatz 1 unter Verwendung des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums des Personalausweises mit den richtigen Daten durchzuführen.

(5)Zur Identifizierung der antragstellenden Person hat der Ausweishersteller zur Person des Ausweisinhabers einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 durchzuführen.

§ 10
10a
§ 11