§ 31a Rückforderung der staatlichen Finanzierung
(1)§ 48 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(2)Nach Ablauf der in § 24 Abs. 2 bestimmten Frist ist die Rücknahme ausgeschlossen.
(3)Ergibt sich im Zuge der weiteren staatlichen Finanzierung eine Verrechnungslage, ist der Unterschiedsbetrag mit der nächsten Abschlagszahlung an die Partei zu verrechnen.
(4)Die Festsetzungen und Zahlungen an die übrigen Parteien bleiben unverändert.
(5)Die Parteien sollen in die Satzungen Regelungen für den Fall aufnehmen, dass Maßnahmen nach Absatz 1 durch Landesverbände oder diesen nachgeordnete Gebietsverbände verursacht werden.